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Chatbot-Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026: Was kleine Unternehmen jetzt tun müssen

5 Min. Lesezeit

  • KI-Verordnung
  • Chatbot
  • Recht & Datenschutz

Die kurze Antwort

Ab dem 2. August 2026 müssen Besucher Ihrer Website klar erkennen können, dass sie mit einer KI chatten — so verlangt es Art. 50 der EU-KI-Verordnung. Ein deutlicher Hinweis direkt im Chat-Fenster genügt; ein versteckter Satz in den AGB genügt nicht. Die Pflicht gilt auch für kleine Unternehmen und auch für Chatbots, die schon vorher liefen.

Dieser Ratgeber richtet sich an Inhaber kleiner Unternehmen, die einen Chat-Assistenten auf ihrer Website einsetzen oder das planen. Er ist Praxis-Orientierung aus der Umsetzer-Sicht — keine Rechtsberatung. Alle Angaben sind mit Quellen belegt, Stand 18. Juli 2026.

Was ist die Chatbot-Kennzeichnungspflicht?

Die Kennzeichnungspflicht ist eine Transparenzregel aus Art. 50 der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689): Wer ein KI-System für die direkte Interaktion mit Menschen einsetzt, muss sicherstellen, dass diese Menschen erkennen können, dass sie mit einer KI kommunizieren. Im Verordnungstext heißt es:

„Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren […]“ — Art. 50 Abs. 1 KI-VO

Es gibt eine Ausnahme: Die Information ist entbehrlich, wenn der KI-Einsatz für eine „angemessen informierte, aufmerksame und verständige“ Person aus dem Kontext offensichtlich ist. Darauf verlassen sollten Sie sich nicht — die Kanzlei HÄRTING fasst die Lage so zusammen: „Bei Chatbots ist in der Regel eine Kennzeichnung erforderlich.“

Ab wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht gilt ab dem 2. August 2026. Die KI-Verordnung tritt gestaffelt in Kraft: Seit Februar 2025 gelten die Verbote bestimmter KI-Praktiken, seit August 2025 die Regeln für große KI-Modelle — und am 2. August 2026 folgt der Großteil der Verordnung, darunter die Transparenzpflichten aus Art. 50 (Zeitplan: Art. 113 KI-VO).

Wichtig: Es gibt keinen Bestandsschutz. Die Übergangsbestimmungen (Art. 111) nehmen Chatbots nicht aus — auch ein System, das seit Jahren läuft, muss ab dem Stichtag gekennzeichnet sein. Die im Mai 2026 vorläufig vereinbarte Vereinfachung der KI-Verordnung („AI Omnibus“) verschiebt vor allem Fristen für Hochrisiko-Systeme; an der Chatbot-Kennzeichnung zum 2. August 2026 ändert sie nach derzeitigem Stand nichts (Rat der EU, 7.5.2026).

Gilt das auch für mein kleines Unternehmen?

Ja. Art. 50 kennt keine Ausnahme nach Unternehmensgröße — die Pflicht trifft das Kosmetikstudio mit Chat-Widget genauso wie den Konzern. Formal adressiert Abs. 1 den „Anbieter“ des KI-Systems; wer einen Chatbot unter eigenem Namen betreibt und anpassen lässt, kann aber selbst in diese Rolle rutschen — die Grenze ist fließend (rdp-law). Für die Praxis ist die Rollenfrage zweitrangig: Der Hinweis muss beim Besucher Ihrer Website ankommen — und dafür sorgen Sie am einfachsten selbst bzw. Ihr Dienstleister.

Eine Erleichterung für kleine Unternehmen gibt es nur an einer Stelle: beim Bußgeldrahmen (dazu unten).

Wie kennzeichne ich meinen Chatbot richtig?

Die Verordnung schreibt keine Formulierung vor, aber Zeitpunkt und Form:

„Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt.“ — Art. 50 Abs. 5 KI-VO

Praktisch heißt das:

  1. Hinweis direkt im Chat-Fenster, am besten in der Begrüßungsnachricht: „Sie chatten mit einem KI-Assistenten.“ Alternativ ein dauerhaft sichtbares Label im Widget-Kopf.
  2. Nicht verstecken. Ein Satz in den AGB, im Footer oder in kleiner Schrift irgendwo auf der Website genügt nicht (HÄRTING).
  3. Verständlich und barrierefrei formulieren — die Information muss den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (Art. 50 Abs. 5).
  4. Datenschutzerklärung ergänzen. Die KI-Verordnung verlangt das nicht, die DSGVO aber ohnehin — eRecht24 empfiehlt, den KI-Einsatz dort zusätzlich zu dokumentieren.
  5. Einmal reicht. Jede einzelne Bot-Antwort zu markieren ist nicht erforderlich — entscheidend ist der klare Hinweis spätestens bei der ersten Interaktion (IHK Köln).

Zur schnellen Einordnung:

Maßnahme Reicht das?
Klartext-Hinweis in der Begrüßungsnachricht Ja — der Standardweg
Dauerhaftes „KI-Assistent“-Label im Widget Ja, als klar sichtbares Element
Nur ein Bot-Name wie „Luna“ oder „Max“ Nein — wirkt eher menschlich
Hinweis nur in AGB oder Datenschutzerklärung Nein — gilt als versteckt
Jede einzelne Antwort markieren Nicht nötig

Die EU-Kommission arbeitet an Leitlinien, die Details klären sollen; zum Redaktionszeitpunkt lag erst ein Entwurf vor.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden — je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 KI-VO). Für kleine und mittlere Unternehmen gilt eine wichtige Abmilderung: Bei ihnen bildet der jeweils niedrigere Wert die Obergrenze (Art. 99 Abs. 6). Kursierende Zahlen von „35 Millionen Euro“ beziehen sich auf verbotene KI-Praktiken — nicht auf die Kennzeichnungspflicht.

In Deutschland wird die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung. Das zugehörige Durchführungsgesetz (KI-MIG) hat im Juni 2026 den Bundestag und am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert (Bundesregierung). Unabhängig von Bußgeldern gilt: Aussagen Ihres Chatbots werden Ihrem Unternehmen zugerechnet — auch deshalb lohnt ein sauber aufgesetztes System.

Was gilt unabhängig davon schon heute?

Die DSGVO wartet nicht bis August. Wer einen Chatbot betreibt, der Kundendaten verarbeitet, braucht schon jetzt (Dr. Datenschutz, DSK-Orientierungshilfe „KI und Datenschutz“):

  • einen Abschnitt in der Datenschutzerklärung (welche Daten, wozu, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange),
  • einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem technischen Anbieter — inklusive der Zusicherung, dass Chat-Daten nicht zum Training fremder Modelle verwendet werden,
  • Datenminimierung und Löschfristen für Chat-Verläufe,
  • eine geklärte Lösung für Datentransfers außerhalb der EU, falls US-Dienste im Spiel sind — EU-Hosting vermeidet das Problem an der Wurzel.

Wenn Sie die Kennzeichnung ohnehin anfassen, ist das der richtige Moment, diese Punkte gleich mitzuprüfen.

Wie ich das bei meinen Systemen umsetze

Bei den Chat-Assistenten, die ich für kleine Unternehmen baue und betreue, ist die Kennzeichnung Teil des Standards, nicht Zusatzaufwand: Der Hinweis steht in der ersten Begrüßungsnachricht und als Label im Widget, die Systeme laufen auf Servern in der EU, Chat-Verläufe haben definierte Löschfristen, und der Datenschutz-Abschnitt wird mitgeliefert. Der Aufwand, einen bestehenden Chatbot nachzurüsten, liegt in der Regel eher bei Stunden als bei Tagen — der größte Fehler wäre, deshalb bis zum Stichtag zu warten.

Fazit: Drei Handgriffe vor dem 2. August 2026

Prüfen Sie Ihren Chatbot auf drei Dinge: einen klaren KI-Hinweis bei der ersten Interaktion, einen aktuellen Datenschutz-Abschnitt und einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit Ihrem Anbieter. Damit ist die Kennzeichnungspflicht für einen typischen Website-Chatbot abgehakt.

Sie haben noch keinen Assistenten, wollen aber einen, der diese Punkte von Anfang an sauber löst? Dann schauen Sie sich an, was ich baue — oder fragen Sie direkt im kostenlosen Erstgespräch, was in Ihrem Betrieb sinnvoll ist.

Häufige Fragen

Muss jede einzelne Antwort des Chatbots gekennzeichnet werden?

Nein. Die Information muss „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion“ klar und eindeutig bereitgestellt werden (Art. 50 Abs. 5 KI-VO). Ein deutlicher Hinweis beim Start des Chats — etwa in der Begrüßungsnachricht — genügt; jede Einzelantwort zu markieren ist nicht nötig.

Reicht es, wenn mein Chatbot „KI-Assistent“ heißt?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Ein sprechender Name trägt zur Erkennbarkeit bei, aber keine der einschlägigen Quellen bezeichnet einen Bot-Namen allein als ausreichend. Sicher fahren Sie mit einem zusätzlichen Klartext-Hinweis in der Begrüßung, z. B. „Sie chatten mit einem KI-Assistenten.“

Gilt die Pflicht auch für Chatbots, die schon vor August 2026 liefen?

Ja. Die Übergangsbestimmungen der KI-Verordnung (Art. 111) sehen für diese Transparenzpflicht keinen Bestandsschutz vor. Auch ein Chatbot, der seit Jahren läuft, muss ab dem 2. August 2026 gekennzeichnet sein.

Müssen automatische E-Mail-Antworten auch gekennzeichnet werden?

Das ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Für individuelle Service-Antworten an einzelne Kunden sehen Fachautoren eine harte Pflicht eher skeptisch. Ein kurzer Hinweis am Mail-Ende („Diese Antwort wurde automatisch erstellt“) ist trotzdem die sichere und kundenfreundliche Lösung.

Was hat die DSGVO mit meinem Chatbot zu tun?

Die DSGVO gilt unabhängig von der KI-Verordnung — und zwar schon heute. Ein Website-Chatbot braucht einen Abschnitt in der Datenschutzerklärung, einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem technischen Anbieter, definierte Löschfristen und eine saubere Lösung für Datentransfers in Nicht-EU-Länder.

Sie wollen wissen, wie das in Ihrem Betrieb aussähe? Im kostenlosen Erstgespräch bekommen Sie eine ehrliche Einschätzung — auch, wenn die Antwort „lohnt noch nicht" lautet.